Satzung
fü;r den
„Fö;rderverein
des Kreisfeuerwehrverbandes Steinburg e. V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Förderverein des Kreisfeuerwehrverbandes Steinburg
e. V". Der Verein hat seinen Sitz in Münsterdorf. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Feuer- und Umweltschutzes, des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch materielle Unterstützung des Kreisfeuerwehrverbandes Steinburg und der angehörigen Feuerwehren zur Förderung der Ausbildung und der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, jede juristische Person und Gesellschaft werden. Über den schriftlichen Antrag (Vordruck) entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und eine weitere Wartefrist von 4 Wochen abgelaufen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von diesem Ausschluss muss dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich am Jahresanfang erhoben. Bei Neumitgliedern wird der gesamte Beitrag im Eintrittsjahr fällig.
Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem Beisitzer.
Der Kreiswehrführer kann an den Sitzungen teilnehmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter, vertreten. Zahlungsanweisungen dürfen vom Schatzmeister alleine unterschrieben werden
( gilt nur im Innenverhältnis ).
§ 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Er hat folgende Aufgaben
- Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung
- Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichungen und Ausschluss von Mitgliedern
- Verwendung der Vereinsmittel in Abstimmung mit dem Vorstand des KFV
Steinburg.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand hat eine Amtsperiode von 3 Jahren. Der Vorstand wird von den Mitgliedern des Vereins gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
- Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. Über die Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom
Vorstand übertragenen Angelegenheiten.
§ 16 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen.
Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist. (Poststempel). Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich beantragen. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung finden entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladungsfrist hier nur 2 Wochen beträgt.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei seinem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisfeuerwehrverband Steinburg Körperschaft des öffentlichen Rechts, Elmshorner Straße 48, 25524 Breitenburg-Nordoe, der die Mittel unmittelbar und ausschließlich zeitnah für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Vorstand bleibt bis zur völligen Liquidation im Amt. Bei Rücktritt oder Amtsenthebung ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
§ 20 In Krafttretung
Die Satzung tritt am 11. Januar 2000 in Kraft.
Erste Satzungsänderung am 27. Dezember 2000.
Zweite Satzungsänderung am 18. März 2003.
Dritte Satzungsänderung am 11. Januar 2016.
Vierte Satzungsänderung am 06. März 2023.